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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 23.08.2001
Aktenzeichen: 3 U 116/01
Rechtsgebiete: AMG, MarkenG, UWG


Vorschriften:

AMG § 10 Abs. 1 Nr. 9
AMG § 10 Abs. 7
MarkenG § 14
MarkenG § 24
UWG § 1
1. Die Angabe "verwendbar bis: 04.02" auf der äußeren Umverpackung eines Arzneimittels gibt das Verfalldatum (hier: April 2002) zutreffend und eindeutig wieder. Die Reihenfolge "Monat, Jahr" ergibt sich aus § 10 Abs. 7 AMG, sie ist in Deutschland zudem die übliche. Ein Missverständnis (hier: Februar 2004) ist nicht zu besorgen.

2. Werden Arzneimittel mit einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung vom Parallelimporteur unter Verwendung einer äußeren Originalumverpackung mit einem Aufkleber des Parallelimporteurs "umgepackt", so ist wegen gemeinschaftsrechtlicher Erschöpfung keine Markenverletzung gegeben, wenn auf dem Aufkleber die ursprünglich auf der Packung stehende und damals zutreffende Herstellerangabe vom Parallelimporteur wiederholt wird.

Der Parallelimporteur ist in so einem Falle nicht gehalten, eine inzwischen eingetretene Änderung der Unternehmensbezeichnung des Herstellers auf der äußeren Umverpackung zu berücksichtigen. Der dabei erforderliche Aufwand des Parallelimporteurs würde zu einer unnötigen, gemeinschaftswidrigen Behinderung des freien Warenverkehrs führen.

Auch die Herkunftsfunktion der Marke wird nicht beeinträchtigt, die Aufmachung der Umverpackung macht deutlich, dass der Parallelimporteur nicht der Hersteller ist.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 116/01

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. August 2001

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 26. Juli 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 20. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 500.000.- DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Antragstellerin - ein bedeutendes deutsches Pharmaunternehmen - vertreibt in Deutschland das Arzneimittel PXXXXXXXXXX, an dessen Bezeichnung "Pxxxxxxxxxx" (Klagemarke) sie als Lizenznehmerin unstreitig Markenrechtsschutz genießt.

Die Antragsgegnerin befasst sich mit dem Parallelimport von Arzneimitteln. Sie vertreibt das wirkstoffgleiche Arzneimittel PXXXXXXXXXX-Turbuhaler im Inland, das sie aus Griechenland nach Deutschland importiert, und zwar unter Verwendung einer Originalpackung (mit äußerer Umverpackung und innerem Aerosolbehältnis), die sie mit Aufklebern versieht (vgl. die in der Berufungsverhandlung zur Akte gereichte Parallelimport-Packung: Anlage ASt P 1).

Die Antragstellerin beanstandet die Aufmachung der äußeren Umverpackung und des inneren Behältnisses als Markenrechtsverletzung und als unlauter; sie nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragsgegnerin verwendet für den parallelimportierten PXXXXXXXXXX-Turbuhaler eine äußere Originalumverpackung, die folgende unveränderten Hinweise enthält: Auf der Vorder- und Rückseite befinden sich jeweils unten das Originalemblem "AXXXX" und darüber u. a. die Angabe "Axxxx Hellas A.E.". Auf der einen Seitenfläche befindet sich ein von der Antragsgegnerin angebrachter Aufkleber, der u. a. folgende Angaben enthält:

"Import, Umpackung und Vertrieb: Exxxxxxxxx Arzneimittel GmbH,...

Hersteller: A.A.A.S.A., Frankreich ...

Verwendbar bis: 04.02".

Auf der Seitenfläche gegenüber ist die Faltschachtel - das hat sich erst aus der in der Berufungsverhandlung vorgelegten Parallelimport-Packung (Anlage ASt P 1) ergeben und ist in der Fotokopie gemäß Anlage ASt 2 nicht sichtbar - mit einem unveränderten Originaltext in griechischer Sprache beschriftet, am Ende steht die Angabe "A.A.A.S.A." (vgl. im übrigen: Anlagen ASt 2 und P 1).

Das innere Behältnis (die Primärverpackung) weist am unteren Rand unverändert das Originalemblem "AXXXX" und darüber die Angabe "Axxxx Hellas A.E." auf. Auf dem von der Antragsgegnerin angebrachten Etikett des Dosieraerosols steht u. a.:

"Hersteller: A.A.A.S.A., Frankreich ...

Verwendbar bis: 04.02" (Anlagen ASt 3 und P 1).

Die Angabe "Axxxx Hellas A.E." betrifft unstreitig nicht die Herstellerfirma, sondern das griechische Vertriebsunternehmen aus dem Konzern der Klägerin. Die Buchstabenfolge "A.A.A.S.A." ist die Unternehmensbezeichnung für eine französische Firma in Dünkirchen, unstreitig ist dem unveränderten griechischen Originaltext auf der Umverpackung zu entnehmen, dass das Arzneimittel von diesem Unternehmen dort "hergestellt" worden ist.

Die Antragstellerin greift die Verwendung der äußeren Umverpackung und des Dosieraerosols jeweils wegen der Herstellerangabe auf dem Aufkleber als Markenverletzung an. Außerdem beanstandet sie die den Hinweis "verwendbar bis: 04.02" auf beiden Aufklebern als missverständliches Verfalldatum.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 20. Februar 2001 den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,

das aus Griechenland importierte Arzneimittel Pxxxxxxxxxx Turbuhaler

a) mit der aus der Anlage 1 zu diesem Beschluss ersichtlichen Faltschachtel

und/oder

b) mit dem aus der Anlage 2 zu diesem Beschluss ersichtlichen inneren Behältnis zu vertreiben, zu versehen und/oder in den Verkehr zu bringen (es folgen im Antrag als "Anlage 1" die Abbildung der Faltschachtel gemäß Anlage ASt 2 und als "Anlage 2" die Abbildungen des inneren Behältnisses gemäß Anlage ASt 3, vgl. hierzu die Fotokopien auf den Seiten 5-6 des Urteilsumdrucks);

zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, die ihren erstinstanzlichen Verfügungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

I.

Der mit dem Verfügungsantrag zu a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ist zutreffend vom Landgericht als unbegründet angesehen worden.

1.) Gegenstand des Unterlassungsantrages ist die Verwendung der aus der Anlage ASt 2 (Antrags-Anlage 1; vgl. Seite 5 des Urteilsumdrucks) ersichtlichen äußeren Umverpackung (Faltschachtel) beim Abpacken und Vertrieb des aus Griechenland parallelimportierten PXXXXXXXXXX-Turbuhalers.

Die Anlage ASt 2 zeigt die Ablichtung von nur zwei Seiten der Faltschachtel. Demgemäß enthält der Antrag eine Verallgemeinerung, da er nicht auf die Faltschachtel mit der konkret vertriebenen Aufmachung insgesamt (vgl. die Parallelimport-Packung: Anlage ASt P 1) Bezug nimmt.

2.) Auch nach Auffassung des Senats ist der Unterlassungsantrag aus den §§ 3, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3-5 MarkenG im Hinblick auf die Angabe "Hersteller: A.A.A.S.A., Frankreich" auf dem von der Antragsgegnerin angebrachten Etikett der Faltschachtel unter Berücksichtigung der Gesamtaufmachung der Parallelimport-Packung (Anlage ASt P 1) nicht begründet (wegen der Verallgemeinerung im Antrag insoweit vgl. unter 3.; wegen der Datumsangabe siehe unter 4.).

(a) Nach 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt.

Dieser Benutzungstatbestand wird im Ausgangspunkt dadurch verwirklicht, dass die Antragsgegnerin das griechische Arzneimittel PXXXXXXXXXX nach Deutschland importiert und nach Vornahme von Veränderungen an der äußeren Umverpackung unter der gleichnamigen Klagemarke anbietet und vertreibt (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 2 und 4 MarkenG). Die Veränderungen, die der Parallelimporteur mit dem Umkonfektionieren für den Inlandsmarkt auf bzw. an der Packung vornimmt, sind an sich markenrechtliche Verletzungstatbestände des Versehens mit einer Marke oder des "Wieder-Anbringens" (vorliegend durch das Stehenlassen der Marke auf der Originalumverpackung). Solche Benutzungshandlungen sind normalerweise dem Markeninhaber bzw. dem Lizenznehmer selbst vorbehalten und bei der Vornahme durch Dritte von seiner Zustimmung abhängig, an der es vorliegend fehlt.

(b) Da das parallelimportierte Arzneimittel PXXXXXXXXXX ursprünglich in Griechenland und damit in der Europäischen Union mit Zustimmung des dortigen Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden ist, ist das Markenrecht erschöpft (vgl. § 24 Abs. 1 MarkenG). Denn die Antragstellerin kann sich als Markenrechtsinhaberin (als Lizenznehmerin) der Markenbenutzung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Ware durch die Antragsgegnerin aus berechtigten Gründen nicht widersetzen (§ 24 Abs. 2 MarkenG).

Nach der EuGH-Rechtsprechung - sie ist zur Auslegung des auf der entsprechenden Regelung in Art. 7 der Richtlinie 89/104/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. 1989 Nr. L 40/1) beruhenden § 24 MarkenG heranzuziehen - tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn; vgl. BGH WRP 2001, 549 - ZOCOR).

Das ist vorliegend der Fall, wie die nachstehenden Ausführungen unter (c) und (d) zeigen werden.

(c) Die (eine) Voraussetzung der EuGH-Rechtsprechung, nach der die Herkunftsfunktion der Marke beim Parallelimport nicht verfälscht werden darf, ist bei der von der Antragsgegnerin überklebten äußeren PXXXXXXXXXX-Umverpackung erfüllt.

(aa) Der EuGH hat unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung (EuGH GRUR Int. 1982, 187 - Pfizer/Eurim Pharm) ausgeführt, es könne verlangt werden, dass auf der äußeren Verpackung klar angegeben werde, von wem die Ware hergestellt worden sei, denn der Hersteller könne ein Interesse haben, dass der Verbraucher oder Endabnehmer nicht zu der Annahme veranlasst werde, der Importeur sei Inhaber der Marke und die Ware sei unter seiner Kontrolle hergestellt worden (EuGH a. a. O. - Bristol-Myers Squibb, dort Ziffer 74 und Ziffer 79, 3. Spiegelstrich). Damit ist vom EuGH die Funktion der Marke als Herkunftshinweis angesprochen, und zwar in dem Sinne, dass die Herstellung der Ware nicht dem Parallelimporteur zugeschrieben wird.

Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 31. August 2000 - 3 U 214/99 - MagazinDienst 2001, 34), ist bei Parallelimportfällen unter Verwendung von überklebten Originalumverpackungen der Herkunftsfunktion der Marke hinreichend Rechnung getragen, wenn der Parallelimporteur deutlich macht, dass er nicht der Hersteller ist und sich aus den beibehaltenen Gestaltungselementen der originären Umverpackung (Markenembleme und Unternehmensbezeichnungen) klar ergibt, dass das Arzneimittel aus dem mit dem Markeninhaber verbundenen Konzern stammt. Dagegen ist aus der EuGH-Rechtsprechung nicht herzuleiten, dass der Parallelimporteur etwa Interna über die Warenherstellung auf der äußeren Verpackung angeben müsste, an deren Veröffentlichung dort der Markeninhaber selbst bei seiner Originalware keinerlei Interesse hat erkennen lassen.

(bb) Die Aufmachung der äußeren Umverpackung zeigt deutlich und unmissverständlich, dass das Arzneimittel ursprünglich aus dem Konzern der Antragstellerin stammt und dass die Antragsgegnerin die Parallelimporteurin, aber nicht die Herstellerin des Arzneimittels ist.

Die Faltschachtel enthält unverändert auf der Vorder- und Rückseite unten jeweils das Originalemblem AXXXX. Im Zusammenhang hiermit und mit dem Aufkleber der Antragsgegnerin (u. a. mit dem Hinweis: "Import, Umpackung und Vertrieb: Exxxxxxxxxxx Arzneimittel GmbH") ergibt sich eindeutig, dass die Antragsgegnerin nicht die ursprüngliche Herstellerin des Arzneimittels ist, sondern dass es sich um eine von ihr parallelimportierte PXXXXXXXXXX-Turbuhaler-Packung handelt, die aus dem Konzern der Antragstellerin stammt.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird die Herkunftsfunktion der Marke im oben dargestellten Sinne nicht etwa dadurch verfälscht, dass auf der äußeren Umverpackung außer der Antragsgegnerin zwei weitere Unternehmensbezeichnungen vorhanden sind, und zwar "Axxxx Hellas A.E." einerseits und "A.A.A.S.A." andererseits. Beide Firmenbezeichnungen sind stehengebliebene, ursprüngliche Angaben der Originalpackung. Der Verkehr wird sie daher selbstverständlich dem "Lager" der Antragstellerin zuschreiben und (zutreffend) annehmen, dass sie das griechische Vertriebs- und das französische Herstellerunternehmen aus dem Konzern der Antragstellerin betreffen.

Dass der Verkehr statt dessen etwa wegen des Hinweises "A.A.A.S.A." auf dem Aufkleber der Antragsgegnerin annehmen könnte, dass das Arzneimittel ursprünglich von der Antragsgegnerin (und nicht vom Konzern der Antragstellerin) stammt, liegt schon nach der Lebenserfahrung fern. Denn man sieht, dass auf dem Aufkleber mit dem Hinweis "A.A.A.S.A." nur die ursprüngliche, auf der Faltschachtel noch stehende Herstellerangabe wiederholt wird. Zudem ist die Funktion der Antragsgegnerin als bloße Parallelimporteurin deutlich gemacht.

(d) Auch die (weitere) Voraussetzung der EuGH-Rechtsprechung, nach der beim Parallelimport in das Kennzeichnungsrecht des Markenrechtsinhabers nur so wenig wie möglich eingegriffen werden darf (EuGH a. a. O., Ziffer 45 - Eurim Pharm, Ziffer 27 - MPA Pharma, Ziffer 55 - Bristol-Myers Squibb), ist vorliegend erfüllt. Ein solcher unnötig belastender Eingriff könnte darin liegen, dass der Parallelimporteur den Hersteller unrichtig angibt; wie der Senat bereits entschieden hat, muss der Markeninhaber das nicht hinnehmen (OLG Hamburg, Urt. v. 24. August 2000 - 3 U 51/99 - MagazinDienst 2000, 1176). Von einem solchen Sachverhalt kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden.

(aa) Die von der Antragsgegnerin verwendete Umverpackung insgesamt (abzustellen ist insoweit auf die vollständige Faltschachtel und nicht nur auf die zwei in Anlage ASt 2 abgelichteten Seiten) enthält keine "unrichtige" Herstellerangabe.

Es ist davon auszugehen, dass die Unternehmensbezeichnung der französischen Herstellerin des Arzneimittels "A.A.A.S.A." lautete und demgemäß zutreffend gewesen ist, als die griechische PXXXXXXXXXX-Packung hergestellt und in Griechenland in den Verkehr gebracht wurde.

Das ergibt sich bereits aus dem Originaltext in griechischer Sprache auf der Umverpackung, nach dem das Arzneimittel - wie ausgeführt - von der "A.A.A.S.A." hergestellt worden ist. Die "Bestätigung" der griechischen Nationalen Organisation für Arzneimittel, Athen, vom 3. April 2001 enthält den damit übereinstimmenden Hinweis, dass der in Griechenland zugelassene und vertriebene PXXXXXXXXXX-Turbuhaler von der Firma "AAA SA, DUNKERK, FR" der Firma "AZxxxxxxxxx S. A." hergestellt worden ist, d. h. von der französischen "A.A.A.S.A.", Dünkirchen, aus dem Konzern der Antragstellerin (Anlage AG EV B 9). Den inhaltlich gleichen Hinweis enthält die griechische Original-Gebrauchsinformation des PXXXXXXXXXX-Turbuhalers (Schutzschrift Landgericht Hamburg 312 AR 42/01, Anlage EV B 3).

Nichts anderes ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung Dr. xxxxxxxx xxx, einem langjährigen Mitarbeiter der Antragstellerin (Anlage ASt 9). Darin wird zwar ausgeführt, dass das aus Griechenland importierte Arzneimittel PXXXXXXXXXX-Turbuhaler von ihrer - der Antragstellerin - Konzernschwester "AZxxxxxxxxx Frankreich hergestellt wird" und nicht von "einer Firma A.A.A.S.A. Frankreich". Die von Dr. xxxxxxxx gewählt Form des Präsens bezieht sich aber auf die Gegenwart, zu den Verhältnissen in der Vergangenheit wird nichts gesagt. Hieraus ist mithin nicht zu entnehmen, dass das Herstellerunternehmen zur Zeit der Produktion des (später von der Antragsgegner parallelimportierten) Arzneimittels nicht so hieß bzw. jenes so bezeichnete Unternehmen gewesen ist. Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin in der Berufungsverhandlung überreichten Internetausdruck vom 25. Juli 2001 (Anlage ASt P 2); er betrifft nur die gegenwärtige Bezeichnung der Herstellerfirma.

(bb) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es für die Frage der markenrechtlichen Erschöpfung vorliegend nicht darauf an, dass die französische Herstellerfirma in ihrem Konzern inzwischen "AZxxxxxxxxx Frankreich" heißt.

Es geht bei dem Herstellerhinweis auf dem Aufkleber der Antragsgegnerin ebenso wie im Originaltext auf der äußeren Umverpackung allein darum, wer das betreffende Arzneimittel (die einzelne Packung bzw. die Charge) hergestellt hat, d. h. um Umstände aus der Vergangenheit. Diese hat die Antragsgegnerin - wie ausgeführt - in Übereinstimmung mit den Ursprungsangaben zutreffend wiedergegeben.

Die oben genannte, frühere Senatsentscheidung (HansOLG Hamburg, MagazinDienst 2000, 1176) steht dem nicht entgegen: Im dortigen Sachverhalt ging es um die Aufmachung einer vom Parallelimporteur selbst hergestellten neuen äußeren Umverpackung, auf der der Hersteller von diesem ungenau angegeben worden war.

Wie der Senat bereits in jener Entscheidung ausgeführt hat, ist der Parallelimporteur ohnehin markenrechtlich nicht verpflichtet, auf der äußeren Umverpackung den Hersteller anzugeben. Übernimmt er nur wiederholend die Ursprungshinweise hierzu, werden insoweit keine unzutreffenden Angaben gemacht. Andererseits wäre es - bezogen auf den Produktionszeitpunkt - falsch und demgemäß angreifbar, eine erst später geltende Bezeichnung statt der ursprünglich richtigen zu wählen.

Ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin daran, dass beim Parallelimport zusätzlich die aktuelle Bezeichnung der Herstellerfirma angegeben wird, ist nicht erkennbar. Hierfür müsste der Parallelimporteur aber Nachforschungen anstellen, um die derzeitige genaue Herstellerfirma herauszufinden; dieser in der Regel nicht unerhebliche Aufwand - einschließlich des Risikos einer falschen Herstellerangabe - würde zu einer unnötigen, nicht mehr hinnehmbaren Erschwernis des Parallelimports von Arzneimitteln führen und damit zu einer gemeinschaftswidrigen Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Die EuGH-Grundsätze sind das Ergebnis einer Abwägung, bei der nicht nur die Interessen der Schutzrechtsinhaber, sondern auch das übergeordnete Interesse an der Freiheit des Warenverkehrs zu berücksichtigen sind (vgl. BGH a. a. O., - ZOCOR). Auch dieser Gesichtspunkt entspricht der ständigen EuGH-Rechtsprechung; hieran ist festzuhalten.

(e) Da die Verwendung der von der Antragsgegnerin überklebten äußeren PXXXXXXXXXX-Umverpackung (Anlage ASt P 1) den Voraussetzungen der EuGH-Rechtsprechung entspricht, ist demgemäß im Hinblick auf die Klagemarke insoweit die markenrechtliche Erschöpfung eingetreten.

Der Hinweis der Antragstellerin auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 und Abs. 9 AMG greift in diesem (markenrechtlichen) Zusammenhang nicht durch, die Vorschrift ist für einen Herstellerhinweis nicht einschlägig. Sie betrifft Angaben auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen, und zwar u. a. gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG bezüglich des pharmazeutischen Unternehmers (vgl. dazu § 9 Abs. 1 AMG). Gemäß § 4 Abs. 18 AMG ist pharmazeutischer Unternehmer, wer Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt. Das ist für den maßgeblichen inländischen Vertrieb beim Parallelimport aber die Antragsgegnerin als Parallelimporteurin, die ordnungsgemäß angegeben ist.

3.) Der Unterlassungsantrag zu a), der sich verallgemeinert auf zwei Seiten der Umverpackung (Anlage ASt 2) bezieht, ist wegen der Angabe "Hersteller: A.A.A.S.A., Frankreich" auf dem Aufkleber der Antragsgegnerin auch nach Auffassung des Senats aus den §§ 3, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3-5 MarkenG nicht begründet.

(a) Im Hinblick auf Fallgestaltungen gemäß der Parallelimport-Packung insgesamt (Anlage ASt P 1) ist der Unterlassungsanspruch - wie oben unter 2.) ausgeführt - nicht gegeben.

(b) Das Argument der Antragstellerin, der Unterlassungsanspruch sei in die Zukunft gerichtet und betreffe auch die Sachverhalte, in denen das parallelimportierte Arzneimittel von dem Konzernunternehmen "AZxxxxxxxxx Frankreich" hergestellt worden sei, greift im Ergebnis nicht durch.

Wie oben ausgeführt, hat die Antragsgegnerin bei der Parallelimport-Packung nur die ursprünglichen Herstellerangaben wiederholt. Eine Begehungsgefahr dafür, dass die Antragsgegnerin bei anderen Packungen abweichend von den dortigen Originalhinweisen die Firma A.A.A.S.A. angeben könnte, ist nicht gegeben.

4.) Auch nach Auffassung des Senats ist der Unterlassungsantrag betreffend das Anbieten und Vertreiben der PXXXXXXXXXX-Packung aus § 1 UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 7 AMG wegen der Angabe "Verwendbar bis: 04.02" auf dem von der Antragsgegnerin angebrachten Etikett auf der Faltschachtel (vgl. Anlage ASt 2) nicht begründet. Ein Verbot betreffend die Handlungsform des "Versehens" mit der Angabe ließe sich auf § 1 UWG ohnehin nicht stützen.

(a) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 AMG ist bei Fertigarzneimitteln auf Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen das Verfalldatum mit dem Hinweis "verwendbar bis" in gut lesbarer Schrift, allgemeinverständlich in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise anzugeben. Gemäß § 10 Abs. 7 AMG ist das Verfalldatum mit Monat und Jahr anzugeben. Diese Vorschriften entsprechen der Richtlinie 92/27/EWG.

(b) Diesen Anforderungen genügt die Angabe "Verwendbar bis: 04.02" auf der Faltschachtel (Anlage ASt 2), der Verkehr versteht sie zutreffend als Hinweis auf das Verfalldatum April 2002.

Es ist auch nach Auffassung des Senats nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Verkehrskreise die Angabe falsch (etwa im Sinne von Februar 2004) verstehen. Das Verfalldatum ist - wie ausgeführt - nach § 10 Abs. 7 AMG mit Monat und Jahr anzugeben. Die Reihenfolge im Gesetz entspricht der in Deutschland üblichen Reihenfolge bei einem Datum (Tag, Monat, Jahr). Deswegen wird man die Angabe "04.02" nur richtig verstehen und nicht "umdrehen". Unklarheiten ergeben sich bei "02" am Ende insoweit nicht, seit dem Jahreswechsel von 1999 auf 2000 hat sich der Verkehr an die Jahreszahlen 2000, 2001 und 2002 - demnächst ist das Jahr auch erreicht - gewöhnt, die entsprechenden Abkürzungen sind inzwischen nicht anders als "99" für 1999 geläufig.

Allerdings haben Stimmen im Schrifttum zum Jahreswechsel von 1999 auf 2000 empfohlen, beim Verfalldatum das Jahr oder den Monat auszuschreiben (Anlage ASt 8), bindend ist das aber nicht. Für eine Unsicherheit der Verkehrkreise sprechen die Empfehlungen ebenfalls nicht, zumal der Datumssprung von 1999 auf 2000 schon längere Zeit zurückliegt. Überdies hat die Antragsgegnerin zutreffend auf eine Vielzahl von Beispielen in der Pharmazie und im Lebensmittelbereich verwiesen, in denen ebenfalls mit vierstelligen Angaben in eben der Weise (wie vorliegend bei "04.02") auf das Datum hingewiesen worden ist (Anlagen AG EVB 5-6, 8-9). Dass es dabei u. a. auch um die Jahre 1999 und 2000 ging, steht dem nicht entgegen.

Es trifft zwar zu, dass im anglo-amerikanischen Kulturkreis das Datum nicht stets in der Reihenfolge "Tag, Monat, Jahr" wie in Deutschland geschrieben, sondern - insbesondere beim Tag und Monat - eine umgekehrte Reihenfolge verbreitet gewählt wird; dass dadurch das Verständnis der beanstandeten Datumsangabe ("04.02") bei dem allein maßgeblichen deutschen Verbraucher verändert worden sein könnte, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Von einer in Deutschland abweichenden Übung kann ebenfalls keine Rede sein.

Der Umstand, dass bei einer unverkürzten Schreibweise des Jahres 2001 das Verfalldatum noch deutlicher angegeben wäre, begründet keinen Verstoß gegen § 10 AMG im Hinblick auf die beanstandete Angabe.

II.

Der mit dem Verfügungsantrag zu b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ist auch nach Auffassung des Senats nicht begründet.

1.) Gegenstand des Unterlassungsantrages ist die Verwendung der aus der Anlage ASt 3 (Antrags-Anlage 2; vgl. Seite 6 des Urteilsumdrucks) ersichtlichen inneren Behältnisses (Dosieraerosols) beim Abpacken und Vertrieb des aus Griechenland parallelimportierten PXXXXXXXXXX-Turbuhalers.

2.) Der Unterlassungsantrag ist im Hinblick auf die Angabe "Hersteller: A.A.A.S.A., Frankreich" auf dem von der Antragsgegnerin angebrachten Etikett des inneren Behältnisses nicht begründet.

Der Sachverhalt unterscheidet sich von der Aufmachung der äußeren Umverpackung im Wesentlichen nicht. Wie oben ausgeführt, weist das innere Behältnis (die Primärverpackung) am unteren Rand unverändert das Originalemblem "AXXXX" und darüber die Angabe "Axxxx Hellas A.E." auf, während das Etikett der Antragsgegnerin den Hinweis "Hersteller: A.A.A.S.A., Frankreich" enthält (Anlage ASt 3). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter I. 2. und I. 3. entsprechend Bezug genommen.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem inneren Behältnis keine ursprüngliche Originalangabe betreffend die Herstellerfirma "A.A.A.S.A." vorhanden ist, sondern sich dieser Hinweis allein auf dem Aufkleber der Antragsgegnerin befindet. Maßgeblich ist insoweit, dass die Angabe - wie ausgeführt - zutreffend ist.

Die Senatsentscheidung vom 21. September 2000 (3 U 41/00 - GRUR 2001, 440) steht dem nicht entgegen. Im dortigen Sachverhalt ging es ebenfalls um die Konfektionierung des Innenbehältnisses des Arzneimittels PXXXXXXXXXX-Turbuhaler beim Parallelimport. Wie der Senat entschieden hat, müssen die Voraussetzungen der EuGH-Rechtsprechung zum Parallelimport bei einem solchen Dosieraerosol unabhängig von der äußeren Umverpackung beachtet werden, weil derartige Innenbehältnisse häufig ein "Eigenleben" ohne die Faltschachtel führen. Im dortigen Falle ging es um eine Zuordnungsverwirrung, weil der betreffende Parallelimporteur auf dem Behältnis nicht in dieser seiner Eigenschaft angegeben war und deshalb für den Markenrechtsinhaber hätte gehalten werden können. Davon kann vorliegend keine Rede sein.

3.) Wegen der Datumsangabe auf dem inneren Behältnis wird auf die obigen Ausführungen unter I. 4. Bezug genommen. Auf dem Etikett der Antragsgegnerin heißt es dort ebenfalls: "Verwendbar bis: 04.02" (Anlage ASt 3).

III.

Nach alledem war die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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